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Satzung (Stand 26.03.2022)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen
„Denkzeichen Wassersport in Berlin“ e.V.
Sein Sitz ist
Berlin, sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist
Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch die Planung, Realisierung, Bau, Pflege, Unterhaltung und Erhalt eines Denkmals, das an der Regattastrecke in
Berlin-Grünau, möglichst am Standort des 1898 gebauten und 1973 aus politischen
Gründen abgerissenen „Deutschen Sportdenkmals“ errichtet werden soll. Mit dem
neuen Denkmal soll der Gedanke aufgegriffen werden, dem schon das alte mit
seinen von hunderten deutscher Sportvereine aus allen Teilen Deutschlands
zusammengetragenen Bausteinen diente, nämlich dass Sport die Menschen verbindet.
Es soll den Prozess des Zusammenwachsens dessen symbolisieren, was durch die
politische Nachkriegsentwicklung getrennt worden ist.
§
3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich und politisch neutral sowie
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er finanziert sich grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen aller
Art.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bezirksamt Treptow Köpenick, Abteilung Tiefbau. Es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke (Erhalt und Pflege des Denkzeichens Wassersport) zu verwenden.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind: 1.die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§
5
Eintritt von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können juristische
Personen und Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§
6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet auch
durch deren Auflösung.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das Mitglied ist
vorher anzuhören.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur
Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand im
Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahres gewählt; er bleibt jedoch
auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein endet auch sein Vorstandamt. Für ein
Ausscheiden des Vorstandmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung für den Rest
der Amtsperiode ein neues Mitglied.
2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist
allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnisse
der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand durch Beschluss.
3. Der
Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie
für
a. Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, insbesondere
Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
c. Erstellung von Jahresberichten über Tätigkeit und Finanzierung des Vereins
sowie die Planung für die Vereinstätigkeit des nächsten Jahres.
§ 9
Mitgliederversammlungen
Die
Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich oder per Telefax oder Mail vom Vorstand
verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§
10
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von vom Stellvertretenden Vorsitzenden
in schriftlicher Form einberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 11
Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert
und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum
Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit, zu
Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder
dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Bei Vorlage des Antrages
auf Auflösung des Vereins müssen 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sein. Diese
Anforderung entfällt, wenn fristgemäß zu einer weiteren Mitgliederversammlung
mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde.
2. Bei Beschlussfassung
in der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied sich durch ein mit
schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes
Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
§
12
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes
und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer
Niederschrift festzuhalten; sie ist vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 13
Beschlüsse der Mitgliederversammlung im
schriftlichen Verfahren
Beschlüsse der Mitglieder können vom Vorstand auch
ohne Versammlung durch Abstimmung in schriftlicher Form herbeigeführt werden.
Dazu müssen alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zur
Stimmabgabe aufgefordert werden und mindestens drei Viertel der Mitglieder sich
an der Abstimmung beteiligen; erklärte Stimmenthaltung gilt als Beteiligung. Das
Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorstand den Mitgliedern bekanntzugeben, die
Abstimmungsunterlagen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
§
14
Übergangsvorschrift
Sofern von Registergericht oder vom Finanzamt für
Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt
die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern und diese Änderungen
entsprechend anzumelden.
Berlin, den
26.03.2022