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Satzung

Satzung (Stand 07.04.2014)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Denkzeichen Wassersport in Berlin“ e.V. 
Sein Sitz ist Berlin, sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung und Realisierung eines Denkmals, das an der Regattastrecke in Berlin-Grünau, möglichst am Standort des 1898 gebauten und 1973 aus politischen Gründen abgerissenen „Deutschen Sportdenkmals“ errichtet werden soll. Mit dem neuen Denkmal soll der Gedanke aufgegriffen werden, dem schon das alte mit seinen von hunderten deutscher Sportvereine aus allen Teilen Deutschlands zusammengetragenen Bausteinen diente, nämlich dass Sport die Menschen verbindet. Es soll den Prozess des Zusammenwachsens dessen symbolisieren, was durch die politische Nachkriegsentwicklung getrennt worden ist.  

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich und politisch neutral sowie selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen aller Art.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „Grünauer Wassersportmuseum“ im Sportmuseum Berlin, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1.die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand  

§ 5
Eintritt von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können juristische Personen und Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet auch durch deren Auflösung.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das Mitglied ist vorher anzuhören.

§ 7
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahl im Amt. Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein endet auch sein Vorstandamt. Für ein Ausscheiden des Vorstandmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand durch Beschluss.
3. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie für

a. Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, insbesondere 
    Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
c. Erstellung von Jahresberichten über Tätigkeit und Finanzierung des Vereins
   sowie die Planung für die Vereinstätigkeit des nächsten Jahres.  

§ 9
Mitgliederversammlungen
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich oder per Telefax oder Mail vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von vom Stellvertretenden Vorsitzenden in schriftlicher Form einberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.  

§ 11
Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Bei Vorlage des Antrages auf Auflösung des Vereins müssen 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sein. Diese Anforderung entfällt, wenn fristgemäß zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde.

2. Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.  

§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; sie ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13
Beschlüsse der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse der Mitglieder können vom Vorstand auch ohne Versammlung durch Abstimmung in schriftlicher Form herbeigeführt werden. Dazu müssen alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zur Stimmabgabe aufgefordert werden und mindestens drei Viertel der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen; erklärte Stimmenthaltung gilt als Beteiligung. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorstand den Mitgliedern bekanntzugeben, die Abstimmungsunterlagen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

§ 14
Übergangsvorschrift
Sofern von Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern und diese Änderungen entsprechend anzumelden.  

Berlin, den 07.04.2014    
Werner Philipp Vorsitzender
Steffen Senkbeil Stellvertreter
Ladina Weber Schatzmeisterin